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   OVG Niedersachsen, 28.05.1991 - 5 L 85/89   

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OVG Niedersachsen, 28.05.1991 - 5 L 85/89 (https://dejure.org/1991,9934)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 28.05.1991 - 5 L 85/89 (https://dejure.org/1991,9934)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 28. Mai 1991 - 5 L 85/89 (https://dejure.org/1991,9934)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Änderung der Regelbeurteilung; Beamtenrecht; Beamtenbeförderung; Regelbeurteilung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Änderung der Regelbeurteilung; Beamtenrecht; Beamtenbeförderung; Regelbeurteilung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 07.06.1984 - 2 C 52.82

    Richter auf Probe - Beurteilung - Beurteilungszeitraum - Anrechnungsfähige Zeiten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.05.1991 - 5 L 85/89
    Da, wie bereits erwähnt, bei der Regelbeurteilung gemäß Nr. 19 BRZV die Anforderungen des am Beurteilungsstichtag innegehabten Amtes maßgebend sind, verkürzt sich in diesen Fällen der Beurteilungszeitraum auf die Zeit seit der Beförderung (vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, 1986, RdNr. 316; BVerwG, Urt. v. 7.6.1984 - 2 C 52.82 -, DVBl 1984, 1221 = ZBR 1985, 53 = NJW 1985, 1095 = RiA 1985, 10; Urt. d. erk. Senats v. 6.10.1987 - 5 OVG A 4/85 -, 5-7665).

    Dies ist sachlich nicht zu rechtfertigen, weil dadurch der Aussagewert der Regelbeurteilung hinsichtlich der Vergleichbarkeit mit anderen gleichzeitig beurteilten Beamten, die während des gesamten Beurteilungszeitraums seit der letzten Regelbeurteilung das Amt eines Zollhauptsekretärs innegehabt haben, beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.6. 1984, aaO).

    Das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 1984 - 2 C 52.82 - betrifft einen Fall, der nicht in jeder Beziehung mit dem vorliegenden vergleichbar ist.

  • BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 36.86

    Dienstliche Beurteilung - Beurteiler - Beurteilter - Befangenheit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.05.1991 - 5 L 85/89
    Zuständig für die Abgabe der dienstlichen Beurteilung ist der vom Dienstherrn betraute Dienst- oder Fachvorgesetzte (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3. 1987 - 2 C 36.86 -, ZBR 1988, 63).

    Ein Verstoß gegen die Forderung sachgemäßen, unparteiischen und unvoreingenommenen Verwaltungshandelns liegt nicht schon dann vor, wenn bei einem Vorgesetzten die Besorgnis der Befangenheit besteht, sondern erst dann, wenn er tatsächlich befangen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3. 1987 - 2 C 36.86 -, ZBR 1988, 63).

  • BVerwG, 02.04.1981 - 2 C 13.80

    Umfang der gerichtlichen Nachprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen - Zuständiges

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.05.1991 - 5 L 85/89
    Dieser Umstand ist nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung besonders zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.4. 1981 - 2 C 13.80 -, ZBR 1981, 315).
  • BVerwG, 27.10.1988 - 2 A 2.87

    Dienstliche Beurteilung eines Beamten - Leistung und Befähigung eines Beamten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.05.1991 - 5 L 85/89
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 27.10.1988 - 2 A 2.87 -, Buchholz 312.1 § 40 BLV Nr. 12), welcher der erkennende Senat folgt, kann der beurteilende Beamte sich die notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich u.a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beamten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen.
  • BVerwG, 27.05.1982 - 2 A 1.81

    Anforderungen an das Abfassen einer dienstlichen Beurteilung eines Beamten -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.05.1991 - 5 L 85/89
    Das Gericht kann überprüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.5. 1982 - 2 A 1.81 -, DÖD 1983, 31 = RiA 1983, 26).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.1990 - 1 A 2418/87

    Beurteilungsrichtlinie; Zu beurteilender Beamter; Verweis auf letzte Beurteilung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 28.05.1991 - 5 L 85/89
    In den Beurteilungsrichtlinien ist nicht vorgeschrieben, daß der zu beurteilende Beamte dem Berichterstatter bereits eine bestimmte Zeit unterstellt gewesen sein muß, damit dieser seine Beurteilung abgeben kann (zu einem solchen Fall vgl. OVG Münster, Urt. v. 30.8. 1990 - 1 A 2418/87 -).
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